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1270. August 28. Krenenhicz.

5 Kal. Sept. ind. 4.

König Ottokar von Böhmen bestättigt das umfangreiche aus 51 Paragraphen bestellende Stadtrecht, welches seine Vorfahren der Stadt Lubsiz (Leobschütz) verliehen haben.

O. Z.


Aus dem Or. im Stadtarchiv zu Leobschütz No. 2, bei Tzschoppe und Stenzel S. 371 mit einer danebenstehenden deutschen Uebersetzung des XV. Jahrhunderts, welche letztere zuerst bei Böhme diplom. Beitr. I. 1. mitgetheilt war. Lateinisch nach Stenzel im cod. dipl. Morav. IV. 53, in moderner deutscher Uebersetzung bei Minsberg, Leobschütz 116. Bei der Angabe der Indiktion steht vermuthlich in Folge eines Schreibfehlers IIII. statt XIII. In dem bisher noch nicht erklärten Ausstellungsorte glaubt Kopetzky, Regesten des Herzogth. Troppau No. 104, Knihnitz nördlich von Brünn, zu erkennen, doch liest er zugleich fälschlich Kenenhicz statt Krenenhicz (vielleicht ist doch Kranowitz gemeint, das 1313 Krenowicz genannt wird). Eine eingehende Erläuterung des Inhalts bei Kleiber, Geschichte von L. Gymnasialprogramm 1864 S. 17, ein Nachweis der Verwandschaft dieses Stadtrechtes mit dem von Iglau und östreichischen Stadtrechten bei Tomaschek, deutsches Recht in Oestreich im XIII. Jahrhundert S. 75. Jireæek cod. jur. Boh. I. 168. Emler reg. No. 711.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.